
Eigeneinrichtungen der Krankenkassen im Sinne von § 140 SGB V sind Zahnkliniken, Röntgeninstitute oder ärztliche Ambulatorien. Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben die freie Arztwahl und können in diesem Rahmen auch Eigeneinrichtungen aufsuchen (§ 76 Abs. 1 SGB V). Die Inans...
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